Organe des Kreisverbandes und ihre Aufgaben
Delegiertenversammlung |
Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches und besteht aus Satzungsdelegierten und Wahldelegierten mit je einer Stimme. Sie ist das höchste Organ des Kreisverbands. |
Die Delegiertenversammlung findet einmal innerhalb von 4 Jahren statt. |
Die Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge erfolgt schriftlich (Postzustellung) oder mit E-Mail mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch den Vorsitzenden des Kreisverbands oder seiner Stellvertreter an die dem Kreisverband zuletzt bekannte Adresse der Vorsitzenden der Mitgliedsvereine. |
Anträge zur Delegiertenversammlung sind mindestens 14 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand des Kreisverbands einzureichen. Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur behandelt, wenn sie mindestens durch 2/3 der anwesenden Delegierten unterstützt werden. |
Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn die Inhalte der Anträge aktuelle Ereignisse betreffen, die zwischen Antragsfrist und Delegiertenversammlung liegen. Die Dringlichkeit muss von der Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. |
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen: |
a) durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn das Interesse des Kreisverbands dieses erfordert, |
b) auf schriftlich begründeten Antrages von mindestens 1/3 der Mitglieder und ist innerhalb von 6 Monaten einzuberufen. |
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus: |
a) dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand des Kreisverbands, |
b) der Prüfgruppe |
c) den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine (im Verhinderungsfall deren Stellvertreter) |
d) zusätzlich einem von den Mitgliedsvereinen mit mehr als 100 Mitgliedern zu wählenden Delegierten |
e) die Mitglieder der Vorstände und der Prüfgruppe des Kreisverbands zählen nicht als Delegierte ihres Vereins. |
f) dem Büroleiter/Leiter der Geschäftsstelle als ständiger Gast mit Rederecht. |
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, wenn sie satzungsgemäß entsprechend § 6 (2) einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Alle Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand. |
Zur Satzungsänderung und zur Änderung des Verbandszweckes ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Delegiertenversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Organ zugewiesen sind |
Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören: |
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Prüfgruppe für die Dauer von 4 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich, |
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Bericht der Prüfgruppe, |
c) die Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, |
d) die Beschlussfassung über alle grundlegenden Aufgabenstellungen, über Anträge und Satzungsänderungen, |
e) die Festsetzung der Jahresbeiträge/Parzelle und Umlagen. Bei der Festsetzung von Umlagen dürfen diese das 5-fache des Beitrages/Parzelle im Jahr nicht überschreiten. |
Die Versammlung kann nach Ankündigung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Es ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und den Mitgliedsvereinen innerhalb von 6 Wochen zuzustellen. Der Ablauf der Versammlung ist zu protokollieren. Eine Protokollniederschrift ist in der Geschäftsstelle zu hinterlegen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Kreisverbands und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. |
Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Kreisverbands oder von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet |
Da bei größeren Verbänden die Delegiertenversammlung nicht jährlich stattfindet, wird häufig ein erweiterter Vorstand oder ein Gesamtvorstand als Zwischenorgan für Beschlussfassungen geschaffen, die für die Arbeit des Verbandes notwendig sind und die insbesondere nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung warten können. In unserem Verband ist diese Aufgabe dem erweiterten Vorstand übertragen worden. |
Erweiterter Vorstand |
Bestehend aus: 10 gewählte Mitglieder + geschäftsführender Vorstand
Sie werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes Mitglied eines Kleingärtnervereins nach §1 Abs 2. Fachexperten mit beratender Stimme können hinzugezogen werden. |
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können auf Beschluss des erweiterten Vorstandes Ausschüsse auch unter Hinzuziehung erforderlicher Fachkräfte gebildet werden. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn er satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
Aufgaben: Der erweiterte Kreisvorstand beschließt über alle Fragen, Aufgaben und Maßnahmen des Kreisverbands, soweit nicht satzungsgemäß die Delegiertenversammlung oder der geschäftsführende Vorstand zuständig ist. |
Aufgaben lt. Satzung: |
a) Bestätigung des Jahrestätigkeitsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und Erteilung von Aufträgen an den geschäftsführenden Vorstand, |
b) Bestätigung des Haushaltsplanes und der Jahresabschlussrechnung des Kreisverbands sowie Umlagen |
c) Entgegennahme des Berichtes der Prüfgruppe und Bestätigung von Maßnahmen, die sich aus der Berichterstattung ergeben, |
d) Bestätigung über Änderung der Rahmengartenordnung, Bauordnung, Richtlinien und Vordrucke des Kreisverbands, |
e) die Entscheidung über den Einspruch eines Vereins wegen abgelehnter Aufnahme oder wegen Ausschluss |
f) die Berufung von Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Delegiertenversammlung sowie die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern, |
g) Kooptierung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder bei Ausfall der Prüfgruppe bis zur nächsten Delegiertenversammlung |
h) Mitarbeit bei der Prüfung zur Kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit in den Vereinen, |
i) die Bestätigung von Ehrungen gemäß der Auszeichnungsrichtlinie des Kreisverbands, |
j) die Berufung oder Abberufung von Fachausschussmitgliedern/Arbeitsgruppen, |
k) die Gartenordnung des Verbandes, |
l) die Auszeichnungsordnung des Verbandes, |
m) Festlegung der Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung. |
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auf Einladung an allen Veranstaltungen der Vereine teilnehmen. Sie haben das Recht, sich dabei zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des Kreisverbands berühren, zu äußern |
Der erweiterte Vorstand kann Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands von ihrer Funktion beurlauben |
An der erweiterten Vorstandssitzung nehmen zusätzlich teil: |
a) der Vorsitzende der Prüfgruppe, |
b) der Büro- oder Geschäftsstellenleiter mit Rederecht |
Geschäftsführender Vorstand |
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören mindestens 5 Mitglieder, jedoch höchstens 7 Mitglieder an und müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie werden durch die Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen werden. |
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind in der Regel: a) der Vorsitzende des Kreisverbandes b) 1. Stellvertreter c) 2. Stellvertreter und Finanz/Vermögensverwalter d) Vorstandsmitglied für Verbands- und Rechtsfragen e) Verbandsfachberater/in f) Vorstandsmitglied für Öffentlichkeits- und Kommissionsarbeit g) Beisitzer |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste und zweite Stellvertreter und das Vorstandsmitglied für Verbands- und Rechtsfragen. Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Des Weiteren sind vertretungsberechtigt der zweite Stellvertreter gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied für Verbands- und Rechtsfragen, wenn der Vorsitzende und 1.Stellvertreter ausfallen. |
Der Kreisverband unterhält zur Umsetzung der Beschlüsse der Vorstände des Kreisverbands und für die Beratung der Kleingärtner und der Kleingartenvereine eine Geschäftsstelle, die dem geschäftsführenden Vorstand unterstellt ist. Der Vorsitzende des Kreisverbands ist gleichzeitig Vorsitzender des geschäftsführenden Vorstandes |
Für die Arbeit der Geschäftsstelle sind die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Hauptaufgaben der Geschäftsstelle, sowie die jährlich zu beschließenden Arbeitsschwerpunkte des geschäftsführenden Vorstands verbindlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und tritt nach den Festlegungen seines Arbeitsplanes zusammen. |
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und durch den erweiterten Vorstand beschließen zu lassen. Der Abschluss eines Geschäftsjahres ist in Form einer Jahresbilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung dem erweiterten Vorstand zum Beschluss vorzulegen und bestätigen zu lassen. |
Zur Arbeit der Geschäftsstelle und zur Unterstützung der Vorstände werden zwei Arbeitskräfte mit Anstellungsvertrag eingestellt. Die Angestellten sind an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden. |
Über die Einstellung, Arbeitszeiten und weiteren arbeitsrechtlichen Festlegungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. |
Der Büroleiter/ Leiter der Geschäftsstelle hat dem geschäftsführenden Vorstand über seine Tätigkeit zu berichten. |
Ein Angestellter der Geschäftsstelle kann über die Delegiertenversammlung in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. |
Für Vorstandsmitglieder, die wegen Abberufung oder aus anderen Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheiden, beruft der geschäftsführende Vorstand für eine Übergangszeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein Vorstandsmitglied. |
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, die Versammlungen der Verbandsmitglieder zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. |
Der geschäftsführende Vorstand haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Tritt der geschäftsführende Vorstand geschlossen zurück, bleibt er bis zur Neuwahl durch die Delegiertenversammlung amtierend tätig. |